Julia
Я не писала, что вам нужны. Я имела в виду, что мне нужны, чтиобы это понять. Я нигде пока не вижу,…
Сложноо читать немецкие законы, в автопереводе получается какая-то каша, а чтобы понять оригинал моего уровня пока не хватает.
Вот ещё в § 27 - Bundesmeldegesetz (BMG) написано
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.